https://www.baunetz.de/recht/Folge_einer_hoechstsatzueberschreitenden_Honorarvereinbarung_Geltung_der_Hoechstsaetze_43396.html
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Folge einer höchstsatzüberschreitenden Honorarvereinbarung: Geltung der Höchstsätze
Vereinbart ein Architekt ein die Höchstsätze der HOAI überschreitendes Honorar, so ist diese Vereinbarung unwirksam (Ausnahme: 4 III); anstelle des vereinbarten Honorars kann der Architekt aber den Höchstsatz als Honorar verlangen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 29.09.1989 - - 15 U 327/89 -, NJW-RR 1990, 91)
Ein Architekt hatte mit seinem Auftraggeber schriftlich bei Auftragserteilung ein Honorar vereinbart; dieses Honorar überschritt den durch eine Vergleichsrechnung ermittelten Höchstsatz für das in Auftrag gegebene und ausgeführte Vorhaben. Der Architekt macht sein Honorar geltend.
Die Vorinstanz hatte den Honoraranspruch auf den durch die Vergleichsrechnung ermittelten Mindestsatz gekürzt. Das Kammergericht sprach dem Architekten entgegen der Vorinstanz dann ein Honorar in Höhe des Höchstsatzes zu. Zwar sei die Honorarvereinbarung zwischen den Parteien unwirksam; dies habe aber nicht zur Folge, daß nunmehr die Mindestsätze gelten. Vielmehr entspräche es dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Vertrag zu den höchstmöglichen Honorarsätzen aufrecht zu erhalten.
(nach KG , Urt. v. 29.09.1989 - - 15 U 327/89 -, NJW-RR 1990, 91)
Ein Architekt hatte mit seinem Auftraggeber schriftlich bei Auftragserteilung ein Honorar vereinbart; dieses Honorar überschritt den durch eine Vergleichsrechnung ermittelten Höchstsatz für das in Auftrag gegebene und ausgeführte Vorhaben. Der Architekt macht sein Honorar geltend.
Die Vorinstanz hatte den Honoraranspruch auf den durch die Vergleichsrechnung ermittelten Mindestsatz gekürzt. Das Kammergericht sprach dem Architekten entgegen der Vorinstanz dann ein Honorar in Höhe des Höchstsatzes zu. Zwar sei die Honorarvereinbarung zwischen den Parteien unwirksam; dies habe aber nicht zur Folge, daß nunmehr die Mindestsätze gelten. Vielmehr entspräche es dem mutmaßlichen Willen der Parteien, den Vertrag zu den höchstmöglichen Honorarsätzen aufrecht zu erhalten.
Hinweis
Verweigert der Auftraggeber die Zahlung eines Teils des Honorars mit der Begründung, es läge eine Überschreitung der Höchstsätze vor, so hat er diese Behauptung im einzelnen darzulegen und zu beweisen; gelingt dieser Beweis und wendet der Architekt dann ein, es läge ein Ausnahmefall gem. § 4 III HOAI vor, so trifft ihn die Beweislast.
Verweigert der Auftraggeber die Zahlung eines Teils des Honorars mit der Begründung, es läge eine Überschreitung der Höchstsätze vor, so hat er diese Behauptung im einzelnen darzulegen und zu beweisen; gelingt dieser Beweis und wendet der Architekt dann ein, es läge ein Ausnahmefall gem. § 4 III HOAI vor, so trifft ihn die Beweislast.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Höchstsätze HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 III HOAI 1996
Beweislast
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Höchstsätze HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 III HOAI 1996
Beweislast
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck